Informationen zu den Bedingungen beim Kauf oder Verkauf von Gartenparzellen

Voraussetzungen für den Kauf einer Gartenparzelle

Sie sind an der Übernahme eines Gartens interessiert? Dann bitte folgende Schritte beachten:

 

 

1.    Im ersten Schritt füllen Sie bitte den Interessensantrag (auf dieser Seite zum Downloaden) mit den erforderlichen Informationen aus.

 

 

2.  Dann schicken Sie das Formular bitte an die Postfachadresse des Kleingartenvereines.

 

 

3.  Sind alle notwendigen Angaben vorhanden, werden Sie in die Warteliste aufgenommen.

 

 

4.  Sobald ein Garten frei wird, vereinbaren wir einen Besichtigungstermin mit Ihnen.

 

 

5.  Passt alles, folgen die Formblätter wie Vertragserstellung, Vereinsmitgliedschaft, Übergabe usw.

 

 

Derzeit sind jedoch alle Gärten verpachtet und es gib eine Warteliste. Lange warten muss man normalerweise nicht, dass Angebot von Gärten die abgegeben werden und die Nachfrage zum Übernehmen eines Gartes ist sehr ausgeglichen. Ältere Gartenfreunde kündigen manchmal schon unter dem Jahr an, dass sie am Ende des Jahres ihren Garten aus Altersgründen abgeben möchten. In der Regel erfolgt ein Gartenwechsel zum Jahresende, dies ist allerdings kein Muss, ein Gartenwechsel kann zu jeder Zeit stattfinden. Wenn ein Gartenwechsel bevorsteht wird vom Bezirksverband eine Schätzung über den Wert des Gartens vorgenommen. Nicht enthalten in dieser Schätzung sind die Gartengeräte und die Inneneinrichtung der Hütte. Die Vergabe der Gärten erfolgt ausschließlich durch den Verein zu der in dem erstellten Sachwertgutachten festgelegten Ablösesumme.

 

 

Ein „privater Kauf“ vom bisherigen Pächter ist NICHT MÖGLICH!

 

 

Um dem Verein beizutreten müssen Sie keinen Garten übernehmen, auch eine passive Mitgliedschaft ist möglich.

 

 

Was kostet ein Garten?

 

Zur Übernahme eines Gartens wird zunächst eine einmalige Ablöse für den Garten fällig, dies wird durch ein Gutachten bewertet und ist abhängig von Zustand und Ausstattung des Gartens.

 

Zu den laufenden Jährlichen Kosten zählen folgende Posten:

 

-          Vereinsbeitrag – 20€

 

-          Verbandsbeitrag – 12€

 

-          Pacht (abhängig von der Größe des Gartens) – 20-25€

 

-          Wasserkosten – 1,30€/m³

 

-          Versicherungsbeitrag (nicht pflichtig)

 

Voraussetzungen für den Verkauf einer Gartenparzelle

 

Regeln zum Gartenwechsel des Kleingartenverein Klammengrund Wörth am Rhein e.V.

 

 

 

A - Kündigung der Mitgliedschaft/Gartenpacht

 

1.  Schriftliche Kündigung an den Verein

 

Die reguläre Kündigung hat ein halbes Jahr vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich an die Postfachadresse des Kleingartenvereines zu erfolgen.

 

 

2.  Der Verein bestätigt die Kündigung schriftlich

 

 

3.  Der Verein teilt dies mit der Bitte um Schätzung dem Verband mit.

     Nach der Kündigung wird der Garten vom Bezirksverband der Gartenfreunde geschätzt. Die Gebühr hat der Gartenpächter zu bezahlen (z.Zt. 95,-€).

 

 

4.   Vom Verband wird ein Termin mitgeteilt

 

 

5.   Der Termin ist dem Pächter (Verkäufer) mitzuteilen. Der Pächter ist verpflichtet an dem Termin anwesend zu sein, oder eine Person seines Vertrauens zu entsenden. Für die Schätzung ist eine Gebühr von z. Zt. 75,-€ vor Ort zu entrichten.

 

 

6.   Vom Verband wird der Verkaufspreis festgelegt.

 

Kriterien für den Preis sind das Gartenhaus und die Bepflanzung –nicht gezählt werden z.B. Anbauten, Biotope. Über die Schätzung wird eine Urkunde gefertigt in der der Bestand beschrieben wird und ggf. auch Hinweise auf unzulässige Bepflanzungen oder Anbauten enthalten sind.

 

Die Schätzurkunde ist Grundlage für den Verkauf. Ein Rücktritt von der Kündigung kann nach der Schätzung auf Grund des BKG nicht mehr erfolgen.

 

 

7.   Danach kann ein Nachpächter z.B. durch Zeitungsanzeige oder Aushang gesucht werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit mit Bewerbern einer Warteliste, die sich beim Vorstand befindet, Kontakt aufzunehmen.

 

Bewerber aus der Warteliste haben Vorrang.

 

Der Pächter erklärt sich mit der Veröffentlichung, z. B.in der Gartenbörse des Bezirksverbandes und des Kleingartenvereines, mit Gartennummer, Telefonnummer, Schätzpreis /Verkaufspreis einverstanden.

 

 

8.   Der Nachpächter ist dem Vorstand vorzustellen, der dann seine Zustimmung geben muss. Der Vorstand hat das Recht einen Bewerber aus triftigem Grund abzulehnen.

 

 

9.   Diese Summe wird vom Käufer über den Verein an den bisherigen Pächter ausbezahlt. Die zu erwartende Summe der Endabrechnung b.z.w. noch offene Beträge oder kosten zur Mängelbeseitigung werden seitens des Vereins zur Sicherheit einbehalten.

 

Alter und neuer Pächter einigen sich über den Kaufpreis. Der Kaufpreis für Einrichtungen u.ä. ist jedoch private Verhandlungssache und kann vom Schätzpreis nachabweichen.

 

 

10. Sondervereinbarungen über loses Mobiliar und Gerätschaft sind Angelegenheit zwischen Verkäufer und Käufer. Eine Kaufverpflichtung des Nachpächters besteht nicht. Sollte kein Kaufinteresse vorliegen hat der Altpächter zu räumen.

 

 

11.  Der Pächter hat auch nach einer Kündigung bis zum Verkauf die Pflichten eines Gartenpächters zu erfüllen und den Garten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

 

 

 

Der Gartenverein hat das Recht den Garten nach Ablauf der Mitgliedschaft zum Schätzpreis abzüglich der anfallenden Kosten für die Beseitigung von Mängeln zu Übernehmen.

 

 

 

B - Beendigung des Pachtvertrags bei Tod des Kleingärtners

 

1.  Bei einem Einzelpachtvertrag endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners/in folgt.

 

 

2.  Mit dem Tod des Kleingärtners/in geht dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf einen oder mehrere Erben, auch ohne dessen/deren Wissen oder Willens über. Zur Erbschaft gehören auch die Laube und sonstige baulichen Anlagen sowie die Anpflanzungen. Sofern die baulichen Anlagen und Anpflanzungen nicht vom nachfolgenden Pächter übernommen werden, ist der Erbe zur Wegnahme bzw. Beseitigung verpflichtet.

 

 

3.  Da sich der Pächter laut Gartenordnung verpflichtet hat, die baulichen Anlagen und Anpflanzungen nach Beendigung des Pachtvertrags bewerten zu lassen, besteht diese Verpflichtung auch gegenüber dem Erben.

 

 

4.  Eine Rückzahlungsverpflichtung scheidet aus, wenn der gezahlte Pachtbetrag sich nicht mehr im Vermögen des Verpächters befindet, z.B. wenn die Pacht bereits bezahlt wurde.