Satzung!

 

Satzung des Kleingartenvereins Klammengrund Wörth am Rhein e.V.

Registerblatt  VR 1161

 

 §  1 - Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „ Kleingartenverein Klammengrund Wörth am Rhein e. V.“.
  2. Sitz und Gerichtsstand ist Wörth am Rhein.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e.V. .
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau / Kandel Registerblatt  VR 1161 eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§  2 - Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss der Kleingärtner in Wörth am Rhein und Umgebung.
  2.  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1.  den Kleingarten,- und Siedlungsgedanken zu fördern;
    2. Kleingartenanlagen und Siedlungen zu schaffen, zu erhalten und zu pflegen;
    3. Förderung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen, das heißt der Allgemeinheit zugänglichen, Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;
    4. Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung. Insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;
    5. Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen, Siedlungen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen;
    6. durch Beratung und Fachvorträge das Wissen der Mitglieder zu vertiefen, um eine Steigerung des Nutz- und Schauwertes der Anlagen zu fördern;
    7. Dauerkleingartenanlagen und Gartenland zu pachten und in Unterpacht zu geben;
    8. in Schadensfällen, bei Unwetter, bei Haftpflichtschäden und Unfällen. Im Rahmen der vom Landesverband bereitgestellten Mittel Hilfe zu gewähren.

 

 

 §  3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass dem Antragsteller keine gesetzlichen Beschränkungen auferlegt sind und von ihm die Vereinssatzung und die Gartenordnung anerkannt werden.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorsitzenden zu stellen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an den Ausschuss zulässig, der endgültig entscheidet. Der Beitritt zum Verein schließt die Zugehörigkeit zum Bezirksverband ein.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig , dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und Kontaktdaten mitzuteilen.

Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten  Verwaltungs-  und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und der Verein wird dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Im Übrigen ist Verein berechtig, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die durch  anfallenden Kosten  und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet, durch  
    1.  Auflösen des Vereins,
    2. Austritt,
    3. Ausschluss.
  2.  Der Austritt muss ein halbes Jahr vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist endet die Mitgliedschaft zum Ende des darauf folgenden Jahres.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss ausgesprochen werden, wenn
    1.  das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder anderer Verbindlichkeiten länger als 6 Monate im Rückstand ist,
    2. das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder einzelner Mitglieder grob und böswillig verstößt.
  4. Der Ausschuss ist dem Betroffenen per Einschreiben mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Berufung innerhalb 4 Wochen nach Erhalt zulässig. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grunde erlöschen alle Rechte am Vermögen des Vereins, sie befreit aber nicht von der Erfüllung noch bestehende Verbindlichkeiten.

 

 

§  4 – Beitrag/Umlagen

  1. Der Vereinsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Im Jahresbeitrag sind enthalten:
    1.  Vereinsbeitrag,
    2. Beiträge zum Bezirksverband,
    3. Beiträge zum Landesverband,
    4. Kosten der Gartenzeitschrift ( ohne Zustellgebühren)
  2.  Eine Beitragserhöhung des Landes- oder des Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.
  3.  Rechnungen des Vereins sind nach den Zahlungsvorgaben der jeweiligen Rechnung zu entrichten.
  4. Umlagen dürfen nur zu Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Über die Höhe der Umlage beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.                  

 

 

§  5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
  2.  Dem Mitglied steht das Recht zu
    1.  bei Wahlen und Beschlüssen mit zustimmen (Ausnahme § 7 Abs. 5),
    2. an die Organe des Vereins Anträge zu richten,
    3. an sämtlichen Einrichtungen des Vereins, der Bezirksgruppe und des Landesverbandes teilzunehmen.
  3.  Das Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden.
  4.  Das Mitglied ist verpflichtet:
    1.  die Beiträge bis zum Fälligkeitstag zu entrichten,
    2. die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen,
    3. die Förderung der Interessen der Kleingärtnerorganisation wahrzunehmen.

 

 

§  6 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1.  die Hauptversammlung,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Vorstand,
  4. der Ausschuss.

Sämtliche Tätigkeiten und Funktionen in den Organen des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

 

 

§  7 - Hauptversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie findet in der Regel in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mit der Übersendung der Tagesordnung zu erfolgen.
  2.  Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt mit 14tägiger Einladungsfrist. Sie haben zu erfolgen, wenn
    1.  es das Vereinsinteresse erfordert, durch den Vorstand,
    2. ¼ der Mitglieder durch Unterschrift die Einberufung fordert.
    3. Wird diesem Antrag nicht entsprochen, können die Antragsteller durch das Amtsgericht zur Einberufung der Versammlung und Führung des Vorsitzes bei derselben ermächtigt werden.
  3.  Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) beschließt über:
    1.  den Geschäfts- und Kassenbericht,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Ausschusses,
    4. die Wahl der Kassenprüfer (Revisoren),
    5. die Richtlinien für das Geschäftsjahr,
    6. vorliegende Anträge,
    7. Festsetzung des Vereinsbeitrages,
    8. Änderung der Satzung nach § 33 BGB,
    9. Auflösung des Vereins,
    10. Beschlussfassung.
  4.  Beschlussfassung
    1. Zur Beschlussfassung sind folgende Mehrheiten erforderlich
      1.  einfache Mehrheit für § 7 Abs. 3 Punkt 1-7;
      2. ¾ Mehrheit für § 7 Abs. 3 Punkt  8-9.
  5.  Richtet sich die Beschlussfassung gegen oder für die Belange eines Einzelmitgliedes, so ist dieses Mitglied bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.

 

 

§  8 - Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf  3 Jahre gewählt und ist bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. Stellv.  Vorsitzenden
    3. Kassier / Schatzmeister
    4. Schriftführer und
    5. mindestens einem Beisitzer
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
  4. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassier, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. die Geschäftsführung des Vereins,
    2. die Verwaltung des Vereinsvermögens
    3. die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Mitglieder-versammlungen.
    4. die Vertretung einzelner Mitglieder, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.
    5. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess.- und Zustellungsvollmacht berechtigt.
  6. Über alle Sitzungen der Organe werden vom Schriftführer Protokolle geführt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Der Kassier ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, dieser muss in einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen.
  8. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen, nur in Verbindung mit Belegen/ Quitungen
  9.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

 

§  9 - Ausschuss

  1. Der Ausschuss wird aus dem Vorstand und mindestens 2 weiteren Beisitzern gebildet. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
  2. Jedes Mitglied des Ausschusses kann durch Beschluss einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
  3.  Der Ausschuss ist zur Entscheidung zuständig über:
    1.  den Abschluss, die Änderung oder die Verlängerung von Verträgen,
    2. die Verwendung und Verteilung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und              Zuschüssen,
    3. Aufnahme von Krediten,
    4. Anschaffungen, Verbesserungen und Veräußerungen,
    5. Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zur Beratung übergeben werden.
    6. Wichtige Fälle, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, wenn die Erledigung nicht aufgeschoben werden kann. Derartige Entscheidungen sind der nächsten Hauptversammlung vorzulegen.
  4.  Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden einberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder die Einberufung beantragen.
  5.  Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

 

§  10 - Obleute und Wegwarte

 

Obleute und Wegwarte können von der Hauptversammlung eingesetzt werden.  Sie erledigen ihre Aufgaben nach der Gartenordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Die Obleute und Wegwarte fungieren als Mittler zwischen dem Vorstand, Ausschuss und der betreffenden Mitgliedergruppe. Anliegen sind dem Vorstand oder dem Ausschuss vorzutragen.

 

 

§  11 - Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer haben jährlich mindestens einmal die Kasse zu prüfen. Sie haben das Recht, jederzeit Kontrollen über die Kassengeschäfte vorzunehmen.  In der Hauptversammlung ist ein Revisionsbericht zu erstatten und wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.  Beauftragte des Landesverbandes bzw. des Bezirksverbandes haben jederzeit das Recht, die Vereinskasse einer Prüfung zu unterziehen.

 

 

§ 12 - Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e. V. im Verband der Kleingärtner Baden-Württemberg e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 13 - Satzungsänderungen durch den Vorstand

 

Der Vorstand wird ermächtigt, einer aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdenden Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu verständigen.

 

 

§ 14 – Datenschutz

 

Mit dem Beitritt in den Verein stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft  erforderliche personenbezogene Daten vom Verein Klammengrund-Wörth am Rhein e. V. gespeichert  dürfen, hierzu gehören   Vorname,  Name, Adresse, Telefonnummer und  Email-Adresse, Alter, Familienstand, Beruf und Bankverbindung. usw. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

 

Personenbezogene Daten werden in dem bestehenden vereinseigene EDV- System gespeichert. Sie liegen im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich  des Vorsitzenden , Stellvertretenden Vorsitzenden,  Schatzmeisters  und des Schriftführers.

 

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke  verwendet.

 

Die personenbezogenen Daten werden durch  geeignete technische und organisatorische  Maßnahme vor der Kenntnisnahme und unerlaubte Nutzung durch Dritte geschützt.

 

Als Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e.V.  und des  Verbands der Kleingärtner Baden- Württemberg  e.V. ist der Verein  Klammengrund-Wörth am Rhein e. V.  verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder den übergeordneten  Verbänden zu melden. Übermittelt  werden außer dem Namen die vollständige  Adresse und  die Bezeichnung  ihrer eventuellen Funktion im Verein.

 

Sonstige Informationen zu dem  Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wen sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind. Eine solche Verwendung ist ausgeschlossen, wenn sich aus den Daten Anhaltspunkte für eine besonderes schutzwürdiges Interesse ergeben, die der Verarbeitung oder Nutzung entgegen stehen.

 

Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten in der Vereinszeitschrift, auf der Homepage oder durch Aushänge im Vereinsheim veröffentlich werden. Das einzelne  Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt  oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.

 

Zur  Wahrnehmung  der satzungsmäßigen   Rechte kann der Vorstand anderen Mitgliedern bei berechtigtem  Interesse gegen die schriftliche Versicherung, dass die  Adressen nicht  zu anderen  Zwecken  verwendet  werden, Einsicht  in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

Beim Vereinsaustritt bzw. mit Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung gelöscht.  Ausnahmme :  Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen , werden entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 

 

 

 

 

 

Diese Satzung ist für alle Mitglieder und Pächter bindend und Bestandteil des Pachtvertrages des - KGV -Kleingartenverein Klammengrund Wörth am Rhein e.V. 

 

 

Mit Bekanntgabe vom 15. März 2019 tritt die Satzung in Kraft.

 

 Stand 15.03.2019